Rechtsprechung
OLG Hamm, 30.08.2005 - 34 U 149/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erwerb einer Eigentumswohnung unter der Bedingung des Nichtweiterverkaufs an Fremde; Einforderung eines Schenkungsanteils wegen groben Undanks unter Hinweis auf die Vereinbarung eines Veräußerungsverbotes nach Zuwendung einer Eigentumswohnung; Vorliegen groben Undanks ...
- Judicialis
BGB § 530 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 530 Abs. 1
Undankbare Gesinnung des Beschenkten als Voraussetzung für einen Schenkungswiderruf - Verkauf der geschenkten Wohnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 28.04.1999 - 8 O 153/97
- OLG Hamm, 30.08.2005 - 34 U 149/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98
Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht
Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2005 - 34 U 149/99
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller nur BGHZ 145, 35, 38).